© A. Nolte

Kinderschutzkonzept

Kinderschutzkonzept

Kinderschutzkonzept der ev.-luth. Kirchengemeinde Wulften

1.      Leitgedanken
2.      Kinderschutzkonzept
2.1.            Rechtliche Grundlagen
2.2.            Rechte von Kindern
2.3.            Grenzüberschreitungen
2.4.            Prävention
 
3.      Ausblick
 
 1. Leitgedanken

Wir möchten den Kindern während des Kindergottesdienstes einen geschützten Raum bieten, wo sie sich selbstbestimmt verwirklichen können. Den Mitarbeitern der ev. Kirche soll es Handlungssicherheit geben.

Es schafft Klarheit über unsere professionelle Rolle als Unterstützer einer gesunden und unversehrten Entwicklung des einzelnen Kindes.

2. Kinderschutzkonzept

Wir möchten Kinder schützen, indem wir sie stärken, für sich und ihre Bedürfnisse einzustehen.

2.1. Rechtliche Grundlagen

Sollten wir in unseren Kindergottesdiensten Anlass haben das leibliche und / oder seelische Wohl eines Kindes als gefährdet zu sehen, sind wir in der Pflicht, dem nach zu gehen. Das bedeutet, wir beobachten das Verhalten und Erleben der Kinder achtsam, halten dies schriftlich fest und beraten uns mit einer insoweit erfahrenen Fachkraft (Kindergarten, Schule, evangelisches Kirchenamt, s. Anlage)

Hierzu gibt es feste Verfahrensabläufe, die allen Mitarbeiter innen bekannt sind (s. Anhang). 

2.2. Rechte von Kindern

In der Kinderrechtskonvention sind unter anderem folgende Kinderrechte festgelegt worden, die wir in unseren Alltag berücksichtigen und deren Einhaltung wir immer wieder reflektieren wollen.

Achtung des Privatlebens und der Würde der Kinder – wir nehmen Grenzen des Kindes wahr, insbesondere in intimen Situationen, wie beim Toilettengang und im Umgang mit Nähe und Distanz. Wir beschämen Kinder nicht und achten auf gewaltfreie Kommunikation.

Mitbestimmungsrecht und freie Meinungsäußerung – wir gestalten gemeinsam einen Stuhlkreis, der Ablauf des Kindergottesdienstes wird mit den Kindern besprochen und gestaltet.

Das Recht auf Informationen – wir sind in einem kindgerechten Austausch und schätzen ab, welche Informationen für die Kinder wichtig und bedeutsam sind und welche überfordernd.

Das Recht auf Bildung und Ausbildung – Bildung erfährt das Kind durch das Spielen und Erleben sowie durch angeleitete Angebote.

Das Recht auf Schutz vor Gewalt, Missbrauch und Ausbeutung – wir gehen achtsam mit den uns anvertrauten Kindern um, beobachten ihr Verhalten und Erleben und handeln zum Schutz des Kindes.

Das Recht auf Geborgenheit, Familie, elterliche Fürsorge und ein sicheres Zuhause – wir streben eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den Familien auf Augenhöhe zum Wohle des Kindes an.

 2.3. Grenzüberschreitungen

Es kann im pädagogischen Alltag zu Grenzverletzungen kommen, da jeder Mensch seine Grenzen unterschiedlich setzt. So kann eine Handlung oder Aussage als angemessen oder grenzüberschreitend empfunden werden.

Wir haben uns im Team auf folgende Verhaltensregeln geeinigt:

Nein:    -      Kind ungefragt auf den Schoß ziehen

-          Kind küssen
-          Abwertende Bemerkungen machen
-          Kind anschreien oder beschämen
-          Zwang gegenüber einem Kind ausüben
-          Kind ohne Ankündigung den Mund abputzen

Nicht schön, kann aber passieren!

-          Laut werden
-          Kind festhalten

Ja:          -      In den Armen nehmen und Kuscheln (wenn das Kind es möchte)

-          Intimität des Toilettengangs wahren
-          Erlaubnis des Kindes einholen (bevor Teammitarbeiter innen hilft beim An- und Umziehen, bei der Körperhygiene)
-          Willen des Kindes achten
-          Fürsorgepflicht nachkommen

2.4. Prävention

Neben dem Erkennen und Handeln im Falle von Kindeswohlgefährdung ist uns vor allen Dingen wichtig, durch vorbeugendes Handeln und präventive Strukturen mögliche Kindeswohlgefährdung abzuwenden bzw. zu verhindern.

3. Ausblick

Das Schutzkonzept soll, wie eingangs beschrieben, unsere Haltung darstellen und uns dazu anregen unsere Haltung und unser Handeln immer wieder zu reflektieren und zu verändern.

Wir möchten es zum Anlass nehmen, weiter an dem Thema Kinderschutz zu arbeiten und verschiedene Methoden zu erproben.

Anhang

Kindeswohlgefährdung

Begriffsbestimmungen:

„Kindeswohl ist nicht allgemein gültig bestimmbar und hängt von kulturellen historisch-zeitlichen und ethnischen Faktoren ab.

Eltern bestimmen das Kindeswohl für sich und ihre Kinder oft sehr unterschiedlich (GG, Art.6: Pflege und Erziehung der Kinder sind natürliches Recht der Eltern und die ihnen zuvörderst obliegende Pflicht).

„Kindeswohlgefährdung ist kein beobachtbarer Sachverhalt, sondern ein rechtliches und normatives Konstrukt. Es ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, als Legitimationsgrundlage für staatliche Eingriffe und Maßstab, an dem sich gerichtliche Maßnahmen festmachen lassen. Es beschreibt eine gegenwärtige in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei der weitere Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussagen lässt.“

Arten von Kindeswohlgefährdung:

-          Körperliche Kindesmisshandlung
-          Vernachlässigung
-          Seelische Kindesmisshandlung
-          Sexueller Missbrauch

Sollten wir als Team in unserer Einrichtung Anlass haben, das leibliche und / oder seelische Wohl eines Kindes als gefährdet zu sehen, sind wir in der Pflicht, dem nach zu gehen. Gewichtige Anhaltspunkte.

Ergeben sich aufgrund…

-          Der Beobachtung körperlicher Symptome
-          Der Beobachtung von auffälligem Verhalten des Kindes
-          Der Beobachtung auffälligem Verhaltens der Eltern bzw. auffälliger Interaktionen zwischen Eltern und Kind
-          Von Aussagen des Kindes
-          Von Aussagen und / oder Hinweisen Dritter

Situationen der Kindeswohlgefährdung sind prinzipiell chaotische Situationen, die stets aktuell gesehen und beurteilt werden müssen.

Das Vorgehen der Risikoeinschätzung beinhaltet:

-          Art der möglichen Schädigung wahrnehmen
-          Erheblichkeit von Schädigungen (Intensität, Häufigkeit und Dauer)
-          Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts (Beurteilung zukünftiger Einflüsse, vor denen das Kind zu schützen ist)
-          Fähigkeit der Eltern zur Gefahrenabwendung betrachten
-          Bereitschaft der Eltern zur Gefahrenabwendung
-          Möglichkeiten der öffentlichen Jugendhilfe, erforderliche und geeignete Hilfen einzuleiten, Problemakzeptanz, Problemkongruenz, Hilfeakzeptanz durch die Sorgeberechtigten.